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Ein Ehepaar nahm die Dienste einer Basler Eheberaterin in Anspruch. Diese übergab dem Paar eine Visitenkarte, auf der vor ihrem Namen der Doktortitel «Dr.» aufgedruckt war. Später erfuhr der Mann, dass die Beraterin gar keinen Doktortitel erworben hatte, und erstattete Strafanzeige. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte die Beraterin wegen unlauteren Wettbewerbs zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 120 Franken. Sie wehrte sich zunächst erfolglos beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Bundesrichter sprachen sie aber schliesslich frei: Das Paar habe sich schon vor Abgabe der Visitenkarte von ihr beraten lassen. Der Doktortitel sei bei der Auswahl der Therapeutin nicht entscheidend gewesen.
Bundesgericht, Urteil 6B_1103/2018 vom 7.8.2019
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