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Ein Angestellter im Kanton Waadt arbeitete im Stundenlohn. Als Ferienentschädigung erhielt er jeden Monat 8,33 Prozent zusätzlich. Im Gegenzug nahm der Mann keine bezahlten Ferien. Nach seiner Kündigung zog er vor Gericht. Die Regelung sei unzulässig gewesen, sein Ex-Arbeitgeber müsse ihm den Ferienlohn der letzten fünf Jahre (rund 27 000 Franken) nochmals zahlen. Das Bezirksgericht Waadt lehnte die Klage ab. Das Bundesgericht gab ihm jedoch recht. Der Ferienlohn dürfe nur dann im Stundenlohn enthalten sein, wenn jemand unregelmässige Arbeitszeiten habe und die Regelung vertraglich abgemacht sei. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.
Bundesgericht, Urteil 4A_561/2017 vom 18. März 2018
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