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Ein Mann verlangte vom ehemaligen Arbeitgeber im Kanton Aargau eine Entschädigung, weil er daheim ein Zimmer zum Arbeiten und als Archiv genutzt hatte. Vor dem Bezirksgericht Zurzach AG war unbestritten, dass der Betrieb dem Angestellten nie einen Arbeitsplatz angeboten hatte. Der Betrieb argumentierte aber, es habe für das Arbeitszimmer keine Entschädigungsvereinbarung gegeben. Trotzdem sprach das Gericht dem Kläger 1425 Franken zu. Laut Gesetz müsse der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzen. Biete der Betrieb in der Firma keinen Arbeitsplatz an, sei die Arbeitsinfrastruktur zu Hause notwendig und somit erstattungspflichtig.
Bundesgericht, Urteil 4A_533/2018 vom 23.4.19
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