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Im Vertrag über den Kauf einer Einstellhalle stand, der Verkäufer übernehme keine Garantie für Mängel und der Käufer habe die Gelegenheit gehabt, das Kaufobjekt zu prüfen. Dennoch wollte der Käufer eine Preisreduktion, weil die Decke des Flachdachs baufällig war.
Vor Bundesgericht scheiterte er aber, denn der Mangel (z. B. Risse mit Kalkbildung) sei «ohne weiteres klar erkennbar» gewesen und vom Verkäufer nicht arglistig verschwiegen worden. Unter diesen Umständen musste der Verkäufer beim Verkauf auch nicht erwähnen, dass er ein Jahr davor eine Offerte für die Sanierung des Dachs eingeholt hatte.
Bundesgericht, Urteil 4A_648/2012 vom 25. 2. 2013
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