Ein Ladendetektiv hatte einen Kunden festgehalten. Er warf ihm vor, er habe bei einer blauen Hose versucht, die Diebstahlsicherung abzureissen. Videoaufnahmen zeigten den Kunden mit  einer grünen Hose. Das Geschäft entliess den Detektiv fristlos. Laut Arbeitsgericht und Zürcher Obergericht erfolgte die Entlassung zu spät. Ein Arbeitgeber müsse dies innert dreier Arbeitstage nach dem Vorfall entscheiden. In diesem Fall habe er vier Tage zugewartet. Der Detektiv erhält den Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Obergericht des Kantons Zürich, Urteil LA1800026 vom 22.5.19