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Ein Geschäftsmieter aus der Stadt Zürich schloss im Jahr 2007 einen Mietvertrag ab, erstmals kündbar per 2018. Der Vermieter kündigte 2012 an, die Liegenschaft umfassend zu sanieren. Im Januar 2014 begannen die Bauarbeiten. Der Mieter kündigte im August 2014 fristlos, weil die Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung erheblich und die Benutzung der Büroräume teils nicht mehr möglich war. Die Vermieterin wehrte sich vergeblich bis zum Obergericht des Kantons Zürich. Es sagte klar: Die Arbeiten waren unzumutbar und stellten einen schwerwiegenden Mangel dar. Die fristlose Kündigung sei daher berechtigt.
Obergericht ZH, Entscheid NG170003 vom 4.12.2017
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