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29.08.2022
Hinter dem Fussballtor eines Spielfeldes fühlten sich Anwohner immer wieder durch Bälle gestört. Diese flogen oft über einen 5 Meter hohen Drahtzaun hinweg auf ihr Grundstück. Jetzt konnten die Anwohner mit Hilfe des Gerichts folgende Lösung durchsetzen, die von Freitagabend bis Montagmorgen und an Feiertagen gilt: Die Gemeinde als Besitzerin des Platzes muss die Tore an beiden Längsseiten des Platzes und damit quer zur üblichen Spielrichtung anbringen und dort anketten. Ausgenommen ist die bewilligte Nutzung durch Schule oder Vereine.
Dass Fussballspielen so weniger attraktiv ist, nimmt das Gericht in Kauf. Denn das Ruhebedürfnis der Bevölkerung sei an Wochenenden von «überragender Bedeutung».
Obergericht des Kantons Zürich,
Urteil LB130037 vom 8. 11. 2013
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