Hinter dem Fussballtor eines Spielfeldes fühlten sich Anwohner immer wieder durch Bälle gestört. Diese flogen oft über einen 5 Meter ­hohen Drahtzaun hinweg auf ihr Grundstück. Jetzt konnten die Anwohner mit Hilfe des ­Gerichts folgende Lösung durchsetzen, die von Freitagabend bis Montagmorgen und an Feiertagen gilt: Die Gemeinde als Besitzerin des Platzes muss die Tore an beiden Längs­seiten des Platzes und damit quer zur üblichen Spielrichtung anbringen und dort an­ketten. Aus­genommen ist die bewilligte ­Nutzung durch Schule oder Vereine.

Dass Fussballspielen so weniger attraktiv ist, nimmt das Gericht in Kauf. Denn das Ruhe­bedürfnis der Bevölkerung sei an Wochen­enden von «überragender Bedeutung».   

Obergericht des Kantons Zürich, 
Urteil LB130037 vom 8. 11. 2013