Inhalt
Gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) muss der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abschliessen. Diese zahlt im Krankheitsfall maximal 720 Tage lang 80 Prozent des Bruttolohns. Ein Walliser Hotelier missachtete diese Pflicht. Mehr noch: Als sein Koch krank wurde und sechs Monate lang arbeitsunfähig war, verweigert ihm der Hotelier die Lohnfortzahlung. Laut Bundesgericht muss der Hotelier aber dennoch zahlen. In solchen Fällen müssten Arbeitnehmer so behandelt werden, «wie wenn die Versicherung vertragskonform zustande gekommen wäre».
Bundesgericht, Urteil 4A_427/2014 vom 2. 12. 2014
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden