Inhalt
Ein Mann mit einer Verhaltensstörung und geringer Intelligenz wurde wiederholt in psychiatrischen Kliniken untergebracht. Dort legte er Brände und wurde dafür verurteilt. Nach seiner Haftentlassung ordnete die Erwachsenenschutzbehörde Oberland West BE an, ihn fürsorgerisch im Gefängnis Burgdorf unterzubringen. Dagegen wehrte er sich. Nach einigen Monaten Inhaftierung entschied das Berner Obergericht: Eine Unterbringung in einem Gefängnis ist höchstens zwei bis drei Wochen zulässig. Daher müsse der Mann entlassen werden, wenn die Behörde innert 14 Tagen kein geeignetes Heim finde.
Obergericht Bern, Entscheid KES 20 538 vom 9.7.2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden