Ein Mann wurde betrieben, doch das Gericht hob seinen Rechtsvorschlag auf. Gegen diesen Entscheid des Gerichts hätte der Betriebene innert zehn Tagen eine begründete Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen können. Der Mann reagierte zwar innert der vorgeschriebenen Frist, doch er verlangte dabei ­lediglich eine Fristerstreckung, um eine Begründung nachzuliefern. Daraufhin trat das ­Gericht nicht auf seine Beschwerde ein.

Das Bundesgericht hat das abgesegnet. Fristen zur Einreichung von Rechtsmitteln bei gerichtlichen Auseinandersetzungen seien gesetzliche Fristen. Und bei diesen sei eine Erstreckung ausgeschlossen. Anders sieht es nur aus, wenn das Gericht selber eine Frist festlegt.

Bundesgericht, Urteil 5A_82/2013 vom 18. 3. 2013