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Der Geschäftsführer haftet
Im Grundsatz gilt: Zahlt ein Arbeitgeber die AHV-Beiträge absichtlich oder grobfahrlässig nicht in die Ausgleichskasse ein, haftet er persönlich für deren Nachzahlung – auch wenn der Betrieb in der Zwischenzeit bankrott gegangen ist.
Deshalb muss der Gesellschafter und Geschäftsführer einer konkursiten GmbH der Ausgleichskasse 75 880 Franken nachzahlen. Sein Argument, er habe es vorgezogen, die Löhne zu zahlen, verfing vor Bundesgericht nicht. Es schreibt, er hätte «in erster Linie» die AHV-Verpflichtungen erfüllen müssen, «anstatt durch weitere Lohnauszahlungen ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände zu verursachen». Gegenteiliges Verhalten mache die verantwortlichen Organe schadenersatzpflichtig.
Urteil 9C_641/2013 vom 23. 10. 2013
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