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Keine Auskunft ohne Interesse
Eine Frau verkaufte 2012 ein Haus, das sie 1993 im Rahmen einer Erbteilung allein übernommen hatte. Zuvor hatte es ihr und ihrem Bruder gehört. Nun verlangte der Bruder Einsicht in das Grundbuch, denn er wollte erfahren, zu welchem Preis das Haus verkauft worden war.
Das Bundesgericht hat ihm die Einsicht verweigert. Er habe kein genügendes Interesse gehabt, und Neugier allein genüge nicht. Der Mann hatte gesagt, er wolle prüfen, ob er Anspruch auf einen Teil des Verkaufsgewinns habe. Das konnte er aber nicht belegen, denn in solchen Fällen gibt es ohnehin kein Gewinnanteilsrecht.
Bundesgericht, Urteil 5A_152/2014 vom 18. 3. 2014
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