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Ein Autofahrer war auf der Autobahn bei dichtem Kolonnenverkehr mit 80 km/h unterwegs. Als die Kolonne stockte, fuhr er auf das Vorderauto auf, weil er nur 30 Meter Abstand eingehalten hatte. Dafür wurde er wegen «ungenügenden Abstandhaltens» mit 500 Franken gebüsst.
Vor Bundesgericht führte der Lenker ins Feld, die Einhaltung eines Abstands gemäss der Faustregel «Halber Tacho» – bei 80 km/h also ein Abstand von 40 Metern – bringe bei dichtem Verkehr auf Autobahnen den Verkehrsfluss zum Erliegen. Diese Forderung sei bei hohem Verkehrsaufkommen lebensfremd.
Falsch, sagt das Bundesgericht. Diese Faustregel sei auf Autobahnen unverzichtbar. Ausnahmen gebe es nur in der Stadt: 2011 hatten die Bundesrichter entschieden, im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen gelte die «Halbe Tacho»-Regel nicht strikt.
Bundesgericht, Urteil 6B_502/2016 vom 13.9.2016
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