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Ein IV-Rentner beantragte eine Hilflosenentschädigung, da er alltägliche Verrichtungen nicht mehr ausführen könne. Auf solche Leistungen haben IV- und AHV-Rentner unter bestimmten Umständen zusätzlich zu ihrer Rente Anspruch. Die IV-Stelle verweigerte die Entschädigung mit der Begründung, er lebe in einem Heim. Und Heimbewohner hätten darauf keinen Anspruch. Der Mann beschwerte sich erfolgreich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich: Das von ihm genutzte «begleitete Wohnen» sei nicht mit einem Heim vergleichbar, da er weniger als zwei Stunden pro Woche betreut werde. Das Bundesgericht sah dies gleich.
Bundesgericht, Urteil 9C_763/2019 vom 17.8.2020
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