Ein Eisenleger arbeitete mehrere Jahre hintereinander von Frühling bis Herbst. Im Winter wurde er jeweils entlassen. Im Herbst suchte er dann für den Winter Arbeit und erzielte geringe Zwischenverdienste, bezog aber auch immer Arbeitslosengelder. Nach dem fünften Mal machte das Arbeitsvermittlungszentrum nicht mehr mit und zahlte dem Mann keine ­Arbeitslosentaggelder mehr. Begründung: Wer bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse ­eingehe (z.B. im Sommer) und sich nur für den Winter um eine Stelle bemühe, gelte nicht als vermittlungsfähig und erhalte kein Taggeld.

Das Bundesgericht hat das bestätigt. Der Mann müsse sich ernsthaft während des ganzen Jahres um eine Dauerstelle bemühen. Und: «Da er nicht in diesem Sinne vorging, nahm er den so entstehenden Lohnausfall in Kauf. Dieser ist aber nicht Jahr für Jahr von der Arbeitlosen­versicherung zu tragen.»  

Bundesgericht, Urteil 8C_937/2012 vom 22. 2. 2013