Inhalt
Nur eine «Scheinabmeldung»
Ein 54-jähriger IV-Rentner meldete sich bei der Gemeinde nach Thailand ab, wo er eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 2011 war er sechs Monate in Thailand, die restliche Zeit verbrachte er aber zusammen mit seiner Vollzeit arbeitenden Ehefrau mehrheitlich in der Schweiz.
Muss dieser Mann seine IV-Rente dennoch in der Schweiz versteuern? Ja, sagt das Bundesgericht. Hier liege eine «Scheinabmeldung» vor. In Anbetracht der gesamten Umstände habe der Mann den «Mittelpunkt seiner Lebensinteressen» immer noch in der Schweiz. Dass er die Schriften nicht mehr in der Schweiz und hier auch keine politischen Rechte mehr habe, spiele keine entscheidende Rolle.
Bundesgericht, Urteil 2C_793//2013 vom 7. 5. 2014
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden