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Lehre nicht unterbrochen
IV-Rentner erhalten auch dann eine Kinderrente, wenn das Kind älter als 18 Jahre und noch in Ausbildung ist. Der Anspruch erlischt jedoch, wenn das Kind die Lehre vorzeitig abbricht oder unterbricht.
Doch in diesem konkreten Fall liegt gemäss Bundesgericht kein Unterbruch der Lehre vor: Eine angehende Praxisassistentin erhielt auf Ende Dezember die Kündigung und konnte die Lehre am folgenden 1. Mai bei einem anderen Lehrmeister fortsetzen. Dazwischen besuchte sie weiterhin die Berufsschule und überbetriebliche Kurse. Und sie habe die Suche nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen.
Bundesgericht, Urteil 8C_916/2013 vom 20. 3. 2014
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