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Ein Stiftungsratspräsident wurde vom Bezirksgericht in Klosters GR unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft verurteilt. Der Mann wehrte sich beim Kantonsgericht Graubünden. An der Berufungsverhandlung war er ständig mit seinem Mobiltelefon beschäftigt. Auf Geheiss des Richters musste er das Handy abgeben. Der Angeklagte verlangte es noch während der Verhandlung heraus. Ohne Erfolg. Die Bundesrichter lehnten seine Beschwerde ab: Das Strafprozessrecht verbietet Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude, weshalb das Gericht den Gebrauch von Mobiltelefonen im Saal untersagen könne.
Bundesgericht, Urteil 6B_893/2018 vom 2. April 2019
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