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Ein Mann wurde von der Pensionskasse bei Stellenantritt gefragt, ob er in den letzten zehn Jahren von einem Arzt untersucht und behandelt worden sei. Er antwortete mit «Nein» – obwohl er in dieser Zeit in einer Klinik stationär wegen Angst- und Panikzuständen weilte.
Wegen dieser Anzeigepflichtverletzung erhält der Mann keine überobligatorische Invalidenrente der Pensionskasse, sondern nur das gesetzliche Minimum. Denn mit der gestellten Frage seien auch Klinikaufenthalte gemeint gewesen. Zudem waren es genau die verschwiegenen psychischen Beschwerden, die zur Arbeitsunfähigkeit führten. Und den langen Fragehorizont von zehn Jahren habe das Bundesgericht schon früher abgesegnet.
Bundesgericht, Urteil 9C_308/2016 vom 17.8.2016
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