Inhalt
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sprach einem Mann im Jahr 2018 rückwirkend für die Zeit ab 2014 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) zu. Bei der EL-Berechnung berücksichtigte das Amt das von ihm 2018 bezogene Guthaben der 2. Säule von rund 110 000 Franken. Dagegen wehrte er sich beim Verwaltungsgericht Bern zunächst erfolglos. Die Bundesrichter gaben ihm aber recht: Das Vorsorgeguthaben dürfe bei der Berechnung des EL-Anspruchs erst ab dem Jahr 2018 berücksichtigt werden – also nicht rückwirkend.
Bundesgericht, Urteil 9C_135/2020 vom 30.9.2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden