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Wer einen Zivilprozess verliert, muss grundsätzlich die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei bezahlen. Beklagte Parteien können in bestimmen Fällen verlangen, dass der Kläger vor dem Prozess eine Kaution für eine allfällige Parteienschädigung leisten muss. Von dieser Regel ausgenommen sind laut Gesetz Scheidungsverfahren. Die Ausnahme gilt aber nicht für spätere Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils. Das Kantonsgericht Luzern gab deshalb einer Frau recht, die von ihrem Ex-Mann in einem Abänderungsverfahren eine Kaution verlangte.
Kantonsgericht Luzern, Entscheid 3C 18 16 vom 28. November 2018
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