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Eine übergewichtige Frau schaffte es, ihr Gewicht von 123 auf 65 Kilogramm zu reduzieren – auch dank zwei Operationen zur Magenverkleinerung, die die Krankenkasse bezahlt hatte. Als Folge blieben aber faltige, schlaffe Hautüberschüsse im Brust- und Oberschenkelbereich zurück und eine sogenannte Fettschürze am Bauch. Deren operative Straffung wollte sie sich ebenfalls von der Krankenkasse bezahlen lassen.
Das Bundesgericht sagt Nein. Folgeeffekte wie zum Beispiel Ekzeme oder Rückenschmerzen könnten anders bekämpft werden. Und der negative ästhetische Eindruck sei noch keine «geradezu entstellende Verunstaltung» des Körpers. Also sei eine Bezahlung durch die Krankenkasse auch aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen.
Bundesgericht, Urteil 9C_319/2015 vom 9.5.2016
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