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Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg bezog Krankentaggelder. Im Kleingedruckten der Versicherung hiess es, dass sie im Falle eines Auslandaufenthalts von Erkrankten nur zahlt, wenn sie die Reise bewilligt. Der Mann beantragte einen Aufenthalt in Portugal. Die Versicherung lehnte ab. Er reiste trotzdem dorthin, verschwieg dies aber zunächst der Versicherung. Als sie später davon erfuhr, strich sie alle Taggelder, weil der Aufenthalt verschwiegen worden sei. Der Mann argumentierte vor allen Instanzen vergeblich, der Auslandaufenthalt habe die Arbeitsunfähigkeit nicht beeinflusst.
Bundesgericht, Urteil 4A_536/2020 vom 19.1.2021
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