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Ein Mann bezog eine Witwerrente von der AHV, weil seine Frau gestorben war. Als er wieder heiratete, unterliess er eine entsprechende Meldung bei der Ausgleichskasse und kassierte die Rente noch jahrelang – jetzt aber zu Unrecht. Deshalb muss er happige 70 890 Franken zurückzahlen.
Vor Gericht wehrte sich der Mann mit dem Argument, eine Mitarbeiterin der AHV-Gemeindezweigstelle habe auf privatem Weg erfahren, dass er wieder geheiratet hatte. Also sei es ihre Pflicht gewesen, die Heirat bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden und so die Witwerrente einstellen zu lassen.
Doch das Bundesgericht sagt: Nein, was die Mitarbeiterin auf privatem Weg erfahren hatte, verpflichtete sie nicht zur Meldung beim AHV-Hauptsitz.
Bundesgericht, Urteil 9C_369/2013 vom 2. 9. 2014
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