Zwei Mieter erhielten von der Vermieterin ein Schreiben, wonach ihnen ein anderes Keller­abteil zugeteilt werde. Dafür bekämen sie eine Entschädigung von 300 Franken. Bei der Schlichtungsbehörde konnten sie sich über ein anderes Kellerabteil und eine Entschädigung von 500 Franken einigen. Danach erhielten sie die Kündigung. Sie fochten diese an. Die Vermieterin könne laut Gesetz während dreier ­Jahre nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht kündigen. Das Mietgericht Zürich sah dies anders: Der Kündigungsschutz greife nicht, da es sich um eine Bagatelle gehandelt habe und die Vermieterin sofort nachgegeben hatte.

Mietgericht Zürich, Urteil MB190012 vom 12.12.19