Inhalt
Eine Frau zahlte die Miete nicht. Da warnte sie der Vermieter schriftlich, sie habe jetzt noch 30 Tage Zeit, um zu zahlen, ansonsten sei er gezwungen, «das Mietverhältnis zu kündigen».
Musste der Vermieter in seiner Kündigungsandrohung ausdrücklich schreiben, dass er dann ausserordentlich kündigen könne mit einer Frist von nur 30 Tagen? Nein, sagt das Bundesgericht. In solchen Fällen müssen Mieter erkennen, dass nicht eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von meist drei Monaten droht. Sondern eine ausserordentliche Kündigung mit einer Frist von nur 30 Tagen.
Bundesgericht, Urteil 4A_541/2015 vom 20. 5. 2016
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden