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Der Inhaber einer Abschleppfirma liess Fahrzeuge abschleppen und verlangte vor der Herausgabe eine überhöhte Gebühr von 730 bis 1476 Franken oder eine Schuldanerkennung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur ZH ermittelte wegen Nötigung und gewerbsmässiger Erpressung. Sie wollte den Mann wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft setzen und ihm ein Berufsverbot auferlegen. Dagegen wehrte er sich beim Bezirksgericht Dielsdorf ZH erfolgreich. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog den Fall vor Bundesgericht, das die Freilassung bestätigte: Die Delikte seien zwar «sozialschädlich», aber sie würden nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen.
Bundesgericht, Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017
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