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Eine Frau brauchte nach einem Hirninfarkt Hilfe, insbesondere für komplexe finanzielle und administrative Angelegenheiten. Da verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Dagegen wehrte sich die Frau bis vor Bundesgericht, aber vergebens. Die Frau brachte vor, sie wolle selber einen Bevollmächtigten bestimmen.
Das Bundesgericht hat die Kesb-Massnahme jedoch als verhältnismässig eingestuft. Zumal der Sohn, der seiner Mutter bis anhin geholfen hatte, deren Angelegenheiten nur «unzuverlässig besorgte».
Bundesgericht, Urteil 5A_638/2015 vom 1. 12. 2015
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