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Ein Zürcher war bei der Sanagate AG grundversichert. Er kündigte Ende 2017 und wollte die Versicherung wechseln. Die Krankenkasse teilte ihm aber mit, ein Wechsel sei nicht möglich, da er noch Zahlungsausstände habe. Der Mann verlangte eine anfechtbare Verfügung und erhob Einsprache. Er habe weder Mahnung noch Zahlungssaufforderung erhalten. Sanagate konnte die Zustellung nicht belegen. Das Sozialversicherungsgericht Zürich entschied daher: Die Kündigung des Mannes war rechtswirksam.
Sozialversicherungsgericht ZH, Urteil KV.2019.00027 vom 6.5.20
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