Eine Kirchgemeinde war mit der Organistin unzufrieden. Deshalb wurde dieser unter Androhung einer Kündigung eine Frist gesetzt, um Kommunikation, Planung sowie Pünktlichkeit und Vorbereitung der musikalischen Einsätze zu verbessern. Das hat sie nicht getan – und deshalb hat die Kirchgemeinde ihr gekündigt.

Laut Bundesgericht war das nicht rechtsmissbräuchlich: Die Frau erhält die verlangte Entschädigung nicht. Eine Kündigung sei «gerechtfertigt, wenn als sachlich begründet anzusehen ist, dass die Weiterbeschäftigung der Person dem Interesse an einem gut funktionierenden Betrieb widerspricht». Unzureichende Leis­tungen oder unbefriedigendes Verhalten zum Beispiel genügten. Im vorliegenden Fall waren die Kündigungsbestimmungen des öffentlichen Personalrechts anwendbar.

Bundesgericht, Urteil 8C_915/2015 vom 6. 4. 2016