Inhalt
Die Zahnpasta «Lacalut» des deutschen Herstellers Dr. Theiss Naturwaren wird in Deutschland als «medizinische Zahncrème» verkauft. In der Schweiz darf er den Zusatz «medizinisch» nicht verwenden, sagt das Bundesgericht. Denn diese Bezeichnung suggeriere «eine krankheitslindernde oder -heilende» Wirkung. Das ist nur bei Heilmitteln gestattet. Das Bundesgericht sagt: «Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften sind erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.»
Bundesgericht, Urteil 2C_413/2015 vom 10. 3. 2016
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden