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Die Schlichtungsbehörde kann bei Streitigkeiten bis 5000 Franken einen Urteilsvorschlag machen, wenn sich die Parteien nicht einigen. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen ablehnt. Laut Gesetz stehen gerichtliche Fristen im Sommer, an Weihnachten und an Ostern still. Das gilt aber nicht für Schlichtungsverfahren. Trotzdem berief sich eine Beklagte in einem solchen Verfahren vor dem Bundesgericht erfolgreich auf diese Gerichtsferien. Denn nach Abschluss des Verfahrens wären die Fristen der Gerichte ohnehin stillgestanden. Laut Bundesgericht gibt es keinen Grund, dies bei der Bedenkzeit nach einem Urteilsvorschlag nicht zu berücksichtigen. So hätten die Parteien während der Ferien mehr Bedenkzeit.
Bundesgericht, Entscheid 144 III 404 vom 20.8.2018
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