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Der Sohn kann ins Klappbett
Bei einer Lohnpfändung darf das Betreibungsamt nur so viel wegnehmen, dass den Betroffenen noch das Existenzminimum bleibt. Zum Existenzminimum gehört auch der Mietzins. Lebt die Person aber in einer zu teuren Wohnung, darf das Amt den anrechenbaren Mietzins kürzen. Dadurch wird die pfändbare Lohnquote höher.
Das tat das Amt auch bei einer Frau, die in einer Dreizimmerwohnung lebte. Statt 1520 dürfe das Amt nur 1200 Franken für die Wohnkosten einsetzen, sagt das Bundesgericht. Eine kleinere Wohnung sei zumutbar, und der 17-jährige Sohn, der jeweils am Wochenende bei der Frau übernachte, könne das auch in einem Auszugs- oder Klappbett tun.
Bundesgericht, Urteil 5A_660/2013 vom 19. 3. 2014
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