Inhalt
Bei einer Lohnpfändung darf das Betreibungsamt nur so viel wegnehmen, dass den Betroffenen noch das Existenzminimum bleibt. Zum Existenzminimum gehört auch der Mietzins. Lebt die Person aber in einer zu teuren Wohnung, darf das Amt den anrechenbaren Mietzins kürzen, wodurch die pfändbare Lohnquote höher wird.
Das tat das Amt auch bei einer Frau, deren Mietzins für ein Einfamilienhaus 2350 Franken betrug. Es setzte die anrechenbaren Wohnkosten auf 1500 Franken herab. Das Argument der Frau, sie könne aus psychsischen Gründen nicht in einem Mehrfamilienhaus leben, überzeugte das Bundesgericht nicht. Es gebe kei-nen Anspruch, «aus Gründen des persönlichen Wohlbefindens auf Kosten der Gläubiger in einem Einfamilienhaus zu leben».
Bundesgericht, Urteil 5A_880/2012 vom 7. 1. 2013
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Richtig so
Das wäre ja noch schöner, wenn Leute schulden machen könnten und dann noch meinen, sie könnten weiterhin im Luxus EFH leben und weiter über die Stränge schlagen . Das wäre ja ein Faustschlag ins Gesicht von Leuten, welche bescheiden leben und dafür keine Schulden machen.
Anrechenbare Wohnkosten im Existenzminimum
Beim vorgenannten Bundesgerichtsentscheid geht es im Speziellen darum, ob einer Schuldnerin aus psychischen Gründen hohe Wohnkosten für ein EFH zugestanden werden können oder nicht. Gemäss Bundesgericht ist dies nicht zwingend und der anrechenbare Mietzins kann herabgesetzt werden. Bei im Existenzminimum anrechenbaren Mietzinsen ist grundsätzlich zu präzisieren, dass das Bundesgericht bereits in früheren Entscheiden klar und unmissverständlich festgehalten hat, dass die Betreibungsämter zu hohe Wohnkosten (Mietzinse) ohne spezielles Begehren des Gläubigers auf ein Normalmass herabsetzen müssen. In der Praxis geschieht das so, dass der aktuelle Mietzins im Existenzminimum vorerst eingerechnet werden muss (Mietzinszahlung muss aber nachgewiesen werden), jedoch auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin (01.04. bzw. 01.10.) nur noch ein Betrag, welcher sowohl der Personen- als auch der Ortssituation entspricht, berücksichtigt werden kann. Eine längerfristige Laufzeit des Mietvertrages ist dabei nicht zu beachten. Zudem darf das Betreibungsamt vom Schuldner angegebene Wohnkosten im Existenzminimum nur berücksichtigen, wenn es sich sowohl über deren tatsächlichen Bestand und Höhe als auch über deren tatsächlich erfolgte Zahlung vergewissert hat. Generell gilt, dass nicht nachgewiesene Zahlungen im Existenzminimum auch nicht berücksichtigt werden dürfen.