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Eine Vermieterin im Kanton Zürich kündigte Ende 2019 den Geschäftsraum einer GmbH. Die Inhaberin focht die Kündigung an. Die Schlichtungsverhandlung hätte im Februar 2020 in Horgen ZH stattfinden sollen. Auf Antrag des Anwalts der Mieterin verschob die Schlichtungsbehörde den Termin. Eine Woche vor dem zweiten Termin erkrankte die Mieterin. Ihr Anwalt bat erneut um eine Verschiebung – ohne Erfolg: Die Behörde erachtete die Klage als zurückgezogen, weil weder die Frau noch der Anwalt zur Verhandlung erschienen. Dagegen wehrte sich die Mieterin beim Obergericht. Es gab ihr recht: Persönliches Erscheinen bei einem solchen Verfahren sei nicht bloss eine Pflicht, sondern auch ein Recht.
Obergericht ZH, Urteil RU200030 vom 23.7.2020
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