Inhalt
Ein Mann erlitt bei einer Schlägerei eine Kopfverletzung. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, er sei dafür nicht zu bestrafen: Sie stellte deshalb das Strafverfahren wegen Raufhandel und Tätlichkeiten ein. Trotzdem kürzte ihm die Unfallversicherung das Taggeld wegen Selbstverschulden um 50 Prozent.
Das darf die Versicherung, sagt das Bundesgericht. Denn das Sozialversicherungsgericht sei erstens nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden. Und zweitens habe sich der Mann unnötigerweise an einen Ort begeben, wo er aufgrund früherer Vorfälle damit rechnen musste, dass er in eine tätliche Auseinandersetzung geraten würde.
Bundesgericht, Urteil 8C_405/2016 vom 18.8.2016
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden