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Ein im Kanton Wallis wohnhafter Mann trat seit Jahrzehnten mit beiden Nachnamen seiner Eltern auf. In seiner Geburtsurkunde und im elektronischen Zivilstandsregister «Infostar» war aber nur einer der beiden Namen eingetragen. Der Mann beantragte, offiziell beide Namen tragen zu dürfen. Die Behörde lehnte dies ab, wogegen er sich beim Walliser Staatsrat und beim Kantonsgericht erfolglos wehrte. Erst das Bundesgericht gab ihm recht: Für eine Namensänderung brauche es anders als früher nicht mehr «wichtige», sondern nur «achtenswerte» Gründe. Die Änderung sei vorzunehmen, da der Mann seit langem mit beiden Namen auftrete.
Bundesgericht, Urteil 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018
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