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Mieter einer Wohnung in Zürich erhielten nach 35 Jahren die Kündigung. Sie beantragten eine Erstreckung des Mietvertrags um zwei Jahre. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit für bis zu vier Jahre vor, wenn die Kündigung eine Härte zur Folge hat, die durch die Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt ist. Die Mieter argumentierten, sie seien nach der langen Mietdauer ortsgebunden. Es sei schwierig, im gleichen Quartier eine Wohnung zu finden. Das Mietgericht Zürich erachtete aber eine Verlängerung um drei Monate als genügend. Das sahen die Zürcher Oberrichter und die Bundesrichter gleich.
Bundesgericht, Urteil 4A_396/2019 vom 16.1.2020
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