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Ein 27-Jähriger hat eine Erkrankung der Gelenkknorpel an der Kniescheibe sowie Hüftschmerzen. Er leistete deshalb 2014 keinen Feuerwehrdienst und musste in der Folge eine Ersatzabgabe von 189 Franken zahlen. Gegen die Bezahlung wehrte sich der Mann bis vors Bundesgericht. Angesichts seiner Behinderung sei diese Abgabe diskriminierend.
Das Bundesgericht ist anderer Meinung. Gemäss dem kantonalen Gesetz seien Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung (IV) von der Ersatzpflicht ausgenommen. Damit sei eine klare Trennlinie gezogen. Weil der Mann keine IV-Rente bezieht, muss er die Abgabe zahlen.
Bundesgericht, Urteil 2C_875/2016 vom 10.10.2016
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