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Unterhaltspflichtige Eltern, die nicht mit dem Kind zusammenwohnen, können die tatsächlich bezahlten Alimente vom Einkommen abziehen. Den pauschalen Kinderabzug dürfen sie dann nicht geltend machen. Wird das Kind volljährig, sind die Unterhaltszahlungen nicht mehr abzugsfähig. Ist es noch in Ausbildung, darf der Unterhaltspflichtige aber den pauschalen Kinderabzug geltend machen. Das Bundesgericht hat sich nun erstmals mit der Frage befasst, was in dem Jahr geschieht, in dem das Kind volljährig wird. Das Verwaltungsgericht Zug hatte nur die bis zum 18. Geburtstag geleisteten Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen. Laut Bundesgericht ist dagegen der pauschale Kinderabzug anteilsmässig ab dem 18. Geburtstag ebenfalls erlaubt.
Bundesgericht, Urteil 2C_905/2017 vom 11.3.19
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