Inhalt
Wer regelmässig in der Nacht arbeitet, hat laut Arbeitsgesetz zusätzlich Anspruch auf bezahlte Ruhezeit. Sie beträgt 10 Prozent der geleisteten Nachtarbeit. Ein Walliser war während rund acht Jahren bei einem Verein für spitalexterne Pflege und Betreuung von Betagten angestellt. Er arbeitete oft als Nachtwache von 21 bis 7 Uhr, ohne dass ihm 10 Prozent Ruhezeit bezahlt wurden. Schliesslich forderte er für die letzten fünf Jahre rund 16 000 Franken. Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis hiess seine Klage gut. Der Verein wehrte sich mit dem Argument, es sei rechtsmissbräuchlich, die Entschädigung erst im Nachhinein einzufordern. Damit blitzte er vor allen Instanzen ab.
Bundesgericht, Urteil 4A_389/2018 vom 22.8.2018
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden