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Eine selbständige Therapeutin schloss in den Jahren 1995, 2009 und 2011 bei der Patria – später Helvetia – drei Säule-3a-Policen ab. Diese bieten Risikoschutz für Invalidität und Tod. 2014 meldete sie der Helvetia, dass sie seit 2012 an Schulterbeschwerden leide und ein Facharzt für Rheumatologie sie arbeitsunfähig geschrieben hatte. Die Versicherung holte bei den behandelnden Ärzten Informationen ein und verlangte eine Liste der seit 2003 von der Krankenkasse erstatteten Leistungen. Darauf kündigte Helvetia die Policen, weil die Frau im Fragebogen Erkrankungen nicht angegeben habe. Sie wehrte sich bis vor Bundesgericht und erhielt recht: Die früheren Behandlungen hätten nichts mit den Schulterbeschwerden zu tun. Die Helvetia muss die versicherten Leistungen erbringen.
Bundesgericht, Urteil 9C_380/2018 vom 14. November 2018
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