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Schuldner muss vorauszahlen
Nach einem Privatkonkurs sind die Schulden nicht «weggezaubert». Gläubiger mit einem Verlustschein können ihre alten Forderungen trotzdem noch geltend machen, indem sie den Schuldner wiederum betreiben. Dieser kann aber Rechtsvorschlag erheben mit dem Einwand, er sei inzwischen nicht zu neuem Vermögen gekommen. Dann muss das Gericht entscheiden, ob diese Behauptung stimmt.
Bisher war unklar, wer bei diesem Verfahren Kläger und wer Beklagter ist. Dies hat das Bundesgericht nun geklärt: Als Kläger gilt der Schuldner, weil er vor Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt. Also muss der Schuldner auch den Kostenvorschuss zahlen.
Bundesgericht, Urteil 5A_295/2013 vom 17. 10. 2013
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