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Ein Koch leidet an einer Nierenkrankheit. Beim Stellenwechsel verschwieg er das der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers. Später erhielt er von der IV eine halbe Rente. Die Kasse verweigerte eine Rente. Und im Bereich des Überobligatoriums verfügte sie einen rückwirkenden Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht Zug sprach dem Koch für das Obligatorium eine Rente zu. Vor Bundesgericht erkämpfte er sich dies auch im Überobligatorium: Ein rückwirkender Vorbehalt sei ungültig. Wolle die Kasse die unwahre Auskunft nicht akzeptieren, müsste sie die freiwillige Versicherung kündigen. Dafür sei es jetzt aber zu spät.
Bundesgericht, Urteil 9C_333/2017 vom 25. Februar 2018
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