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Die Mieterin eines Ladenlokals in Genf erhielt die Kündigung, weil der Vermieter das Gebäude sanieren wollte. Ein konkretes Sanierungsprojekt lag noch nicht vor. Deshalb focht die Mieterin die Kündigung an. Beim Genfer Mietgericht hatte sie keinen Erfolg. Das Genfer Obergericht hingegen hob die Kündigung auf. Laut Bundesgericht zu Recht: Der Mieter müsse spätestens vor der ersten Instanz Kenntnis von den konkret geplanten Sanierungsarbeiten erhalten.
Bundesgericht, Urteil 4A_200/2017 vom 29. August 2017
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