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Ein Sekschüler hat eine Schreibschwäche: Beim Umsetzen von Gedanken auf einem Blatt Papier gerät er in Stress, und dann schreibt er so, dass niemand es lesen kann. Dazu kommen Konzentrationsstörungen. Für die Gymi-Prüfung verlangte er deshalb einen Computer als Schreibhilfe. Die St. Galler Behörden verwehrten ihm dies – doch das Bundesgericht hatte ein Einsehen. Solche motorischen Umsetzungsschwierigkeiten seien eine Behinderung, deshalb sei ihm das Benutzen eines Computers zu gestatten. Dies ergebe sich aus dem Gesetz, das die Gleichstellung der Behinderten verlange.
Bundesgericht, Urteil 2C_974/2014 vom 27. 4. 2015
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