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Eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) beschloss für eine betagte Frau eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Als Beistand setzte die Kesb einen Juristen ein. Dagegen wehrte sich eine Schwester der Frau: Sie opponierte gegen die Ernennung des Juristen, und sie wollte für gewisse Belange selber Beiständin ihrer Schwester sein.
Das Bundesgericht hat ihr Ansinnen abgelehnt. Als Schwester der Betroffenen sei sie von der Massnahme nicht persönlich betroffen, sie habe also kein «eigenes schutzwürdiges Interesse». Und damit könne sie gegen den Entscheid der Kesb keine Beschwerde führen. Dass sie selber Teilbeiständin werden wolle, ändere daran nichts.
Bundesgericht, Urteil 5A_911/2015 vom 21.1.2016
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