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Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV entsprechen der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Bei den Ausgaben wird ein Grundbetrag für den Lebensbedarf anerkannt – pro Jahr 19 290 Franken bei Alleinstehenden und 28 935 Franken bei Ehepaaren.
Was aber gilt, wenn ein EL-Bezüger in einer Wohngemeinschaft mit Mutter und Schwester lebt? Dann hat er trotzdem die Single-Pauschale von 19 290 Franken zugut.
Bundesgericht, Urteil 9C_893/2015 vom 20. 6. 2016
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