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Ein Mann zog sich beim Skifahren einen Meniskusriss zu. Das ist im Prinzip eine «unfallähnliche Körperschädigung» und damit ein Fall für die Unfallversicherung. Doch das kantonale Gericht wollte dem Mann keine Taggelder zusprechen: Dazu brauche es ein gewisses Gefährdungspotenzial der sportlichen Betätigung, die nicht gegeben sei. Denn der Mann sei im «durchschnittlich klassischen Fahrstil» unterwegs gewesen und habe nicht das «schwungvolle, anspruchsvolle Carving-Fahren» betrieben. Das Bundesgericht lehnt eine solche Unterscheidung ab. Beim Skifahren gebe es «per se und demnach unabhängig vom gefahrenen Stil» ein gewisses Gefährdungspotenzial. Die Unfallversicherung muss also zahlen.
Bundesgericht, Urteil 8C_610/2015 vom 11. 1. 2016
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