Inhalt
Die Mieter eines Hauses kündigten im Januar 2013 wegen Problemen mit den elektrischen Anlagen fristlos. Eine Kontrolle nach der Kündigung ergab, dass die Erdung unterbrochen war. Deshalb wären bei Anschluss eines defekten Geräts Personen gefährdet gewesen. Für das Bezirksgericht Willisau und das Kantonsgericht Luzern war die fristlose Kündigung gerechtfertigt – nicht aber für das Bundesgericht: Da die Vermieter bei der Kündigung nicht von der Gefährdung wussten, hätten die Mieter nicht fristlos kündigen dürfen.
Bundesgericht, Urteil 4A_309/2017 vom 26. März 2018
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden